ATV Anhängermöglichkeiten

Oft gehört, oft werden auch Kunden falsch informiert, wir bringen mal klarheit auf den Tisch was in der Schweiz gilt. Kann ich einen Anhänger mit 30km/h Aufkleber einfach so an ein UTV und ATV hängen?  Kurz NEIN:

Landwirtschaftliche Anhänger dürfen nur Landwirtschaftliche Fahrzeuge (grünes Kennzeichen ziehen)
Gewerbliche Ausnahmen gibt es tatsächlich, aber dann muss es von einem Motorkarren 30km/h Begrenzung gezogen werden.

KURZ GESAGT
Ein ATV,UTV oder Quad, sogar ein Auto darf nur, aber nur Anhänger die mit Kennzeichen ausgestattet sind ziehen. Anhänger mit Grünen Kennzeichen dürfen nur Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen ziehen. Folgende Regelungen gibt es:

L7e Zulassungen (Motorradkennzeichen). begrenzte Anhängelast. Anhänger muss weisse Kennzeichen haben
T3 Zulassungen ( Autokennzeichen). Anhängelast gemäss Hersteller. Anhänger muss weisse/braune Kennzeichen haben.

ACHTUNG: T3 Zulassungen (gewerbliche Traktoren Can-Am, manche Polaris, die meisten UTV & SBS) stehen unter Sonntags & Nachtfahrverbot! 



Aber nun bringen wir die Fakten. Fangen wir mal an was es für Anhänger gibt, welche Masse man einhalten muss und welche Gesetze gelten.

UNTERSCHIEDE Anhängerarten
Es wird unterschieden zwischen Transportanhänger und Arbeitsanhänger. Bezüglich Vorschriften über Beleuchtung, Bremsen und Kennzeichnung bestehen zwischen diesen beiden Kategorien keine Unterschiede. Transportanhänger dürfen Ladung transportieren, Arbeitsanhänger nicht. Unterschiede bestehen im Bereich Fahrzeugbreite und der Anhängemöglichkeit. Die Unterschiede sind bei den einzelnen Punkten jeweils aufgeführt. Als Arbeitsanhänger gelten auch alle Geräte, die in den Unterlenkern angebaut sind und auf der Strasse auf einem eigenen Fahrwerk laufen (aufgesattelt). 

Typenschild  ja oder nein? Darf ich einfach einen Anhänger bauen?
Landwirtschaftliche Anhänger müssen ab Herstellerjahr 1970 mit einem Typenschild versehen sein. Dabei gelten folgende Anforderungen:
Ab 1970 Herstellerangabe, Fabrikmarke, Fahrgestellnummer, Garantiegewicht
Ab 1985 zusätzlich Herstellungsjahr
Ab 2002 zusätzlich Tragkraft der einzelnen Achsen, Stützlast, mögliche Anhängelast
Heute dürfen nur noch Anhänger in Betrieb genommen werden, welche von professionellen Fahrzeugbauern gebaut oder umgebaut wurden. Eigenbaulösungen ohne technische Berechnungsgrundlagen werden nicht mehr akzeptiert.

Abmessungen für Anhänger
Die Gesetzgebung erlaubt maximale Abmessungen: Anhängerlänge, inklusive Anhängedeichsel: 12.00 m
Anhängerbreite 2.55 m
Anhängerhöhe, inkl. Ladung 4.00 m

Die Landwirtschaft profitiert von Ausnahmeregelungen: Transportanhänger dürfen mit vorübergehend angebrachten Zwillingsreifen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten die Breite von 3.00 m erreichen, dies ohne Sonderbewilligung. Bei Transportanhänger darf bei der Verwendung von bodenschonenden Breitreifen die Fahrzeugbreite auf Grund der Bereifung maximal 3.00 m betragen. Dazu gehörende Kotflügel müssen aus flexiblem Material bestehen. Der Laderaum und andere festmontierten Bauteile dürfen die Breite von 2.55 m nicht überschreiten. Ein solches Transportfahrzeug darf nur mit einer Sonderbewilligung in Betrieb genommen werden (braune Nummer). Vom Anhänger muss eine Variante mit maximaler Breite von 2.55 m existieren.  
 

In beiden Fällen muss die Überbreite gegen vorne und hinten gut sichtbar markiert sein. Das Zugfahrzeug muss mit Breitreifen oder Doppelbereifung ausgerüstet sein und die Anhängerbreite muss vorne am Traktor gut sichtbar markiert sein. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens ein Drittel vom Durchmesser oder mindestens 600 mm betragen. Transportanhänger für gewerbliche Transporte dürfen maximal 2.55 m breit sein. Arbeitsanhänger dürfen maximal 3.50 m breit sein. Der Arbeitsanhänger benötigt eine Sonderbewilligung (braune Nummer). Ab einer Breite von 3.00 m muss das Zugfahrzeug oder der Arbeitsanhänger mit einem Drehlicht ausgerüstet sein. Das Drehlicht muss in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Die Überbreite muss am Arbeitsanhänger nach vorne und hinten gut sichtbar markiert sein. Eine Markierung am Zugfahrzeug ist beim Arbeitsanhänger nicht erforderlich, aber empfehlenswert! 

 

Kennzeichen/ Kontrollschilder ja oder nein
Anhänger 30 km/h: Bei einer Aussenbreite bis 2.55 m wird kein Kontrollschild benötigt. Für solche Anhänger besteht keine Prüfpflicht. Die Anhänger müssen trotzdem immer in einem betriebssicheren Zustand sein! Bei einer Aussenbreite über 2.55 m wird ein braunes Kontrollschild benötigt. Für solche Anhänger besteht eine Prüfpflicht alle 5 Jahre.

Werden mit einem 30 km/h-Anhänger gewerbliche Transporte durchgeführt, benötigt dieser kein Kontrollschild. Der Anhänger darf aber nur mit einem gewerblichen Motorkarren (30 km/h) betrieben werden. 
30 km/h-Anhänger dürfen maximal nur mit 30 km/h betrieben werden!  

Anhänger 40 km/h: Bei einer Aussenbreite bis 2.55 m wird ein grünes Kontrollschild benötigt. Für solche Anhänger besteht eine Prüfpflicht alle 5 Jahre. Bei einer Aussenbreite über 2.55 m wird ein braunes Kontrollschild benötigt. Für solche Anhänger besteht eine Prüfpflicht alle 5 Jahre. Werden mit einem 40 km/h-Anhänger gewerbliche Transporte durchgeführt, benötigt dieser immer ein weisses Kontrollschild.

Hinter einem gewerblichen Traktor (40/60 km/h) dürfen für gewerbliche Transporte nur weiss eingelöste Anhänger verwendet werden. 
40 km/h fahren darf nur, wer den Anhänger eingelöst hat! 

 

 

Beleuchtung

Grundsätzlich muss jeder Anhänger mit einer Beleuchtungsanlage und diversen Markierungen ausgerüstet sein.
Nach vorne:
2 weisse runde Rückstrahler oder 2 je 100 cm2 grosse rechteckige reflek- tierende Flächen. Oberer Rand ab Boden maximal 90 cm, in Ausnahme fällen 150 cm.
Nach hinten:
2 Schlusslichter, 2 Bremslichter und Richtungsblinker. Oberer Rand ab Boden maximal 150 cm, in Ausnahmefällen 210 cm 2 dreieckige Rückstrahler Oberer Rand ab Boden maximal 90 cm, in Ausnahmefällen 150 cm

Alle Anhänger benötigen hinten ein Höchstgeschwindigkeitszeichen 25, 30 oder 40 km/h). Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m zusätzlich: 2 von vorne (weiss) und 2 von hinten (rot) sichtbare Positionslichter. Anhänger mit einer Länge von über 5.00 m zusätzlich: Mindestens je 1 seitwärts wirkender, runder oder rechteckiger Rück- strahler, Farbe Orange. Oberer Rand ab Boden maximal 90 cm, in Ausnahmefällen 150 cm. Anhänger mit einer Länge von über 7.00 m zusätzlich: Möglichst weit hinten ein nach vorne wirkendes weisses Markierlicht oder je 2 seitlich wirkende Markierlichter. Die Markierlichter dürfen maximal von vorne 3 m und von hinten 1 m Abstand haben. Oberer Rand ab Boden max. 150 cm, in Ausnahmefällen 210 cm. Anhänger mit einer Breite von über 1.30 m zusätzlich: Dreieckige Heckmarkierungstafel „Langsam fahrendes Fahrzeug“ auf der linken Fahrzeughälfte, Oberkante max. 1.50 m ab Boden, Unterkante mindestens 25 cm ab Boden. 

Achsen
Diese Komponenten müssen grundsätzlich für die erlaubte Geschwindigkeit und die möglichen Gewichte zugelassen sein. Reifen tragen eine Kennzeichnung, welche Auskunft über die erlaubte Geschwindigkeit und die maximale Tragkraft geben. Beispiel: 150 A6  Tragfähigkeitsindex 150 = 3‘350 kg, Geschwindigkeitsindex A6 = 30 km/h 146 A8  Tragfähigkeitsindex 149 = 3‘000 kg, Geschwindigkeitsindex A8 = 40 km/h Zu beachten ist, dass die maximale Tragfähigkeit nur beim maximal möglichen Reifenfülldruck erreicht wird. Meistens werden Reifen mit einem tieferen Reifendruck betrieben. Die Tragfähigkeit ist dementsprechend geringer. Auskunft darüber geben die Reifenratgeber der jeweiligen Hersteller (Internet). Dort finden Sie auch die Umschlüsselungstabellen vom Tragfähigkeitsindex und Geschwindigkeitsindex. Achsen müssen mit einem Typenschild versehen sein. Darauf ist ersichtlich, welche Lasten bei welcher Fahrzeugbauart maximal möglich sind. Die zulässige Achslast ist abhängig von der Achskonfiguration und der Geschwindigkeit. Auf dem Achs-Typenschild sind oft auch Angaben zu den Bremsen zu finden.

 

 

Ladungssicherung
Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen. Jegliche Art von Ladung muss gegen herabfallen und verrutschen gesichert sein. Nebst Zurrgurten sind Antirutschmatten ein gutes Mittel, um die Ladungssicherung zu verbessern. Bei losen Ladegütern eignen sich auch Netze und Blachen zur Ladungssicherung.  

 

Feststellbremse
Die Feststellbremse muss den voll beladenen Anhänger bei einer Steigung von 12% festhalten können. Mit einer Kurbelbremse kann eine höhere Kraft als mit Farmerstoppbremsen erreicht werden. 

 

Unteregekeil
Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 750 kg benötigen einen Unterlegkeil. Beim Abstellen von Anhängern bieten Unterlegkeile den zuverlässigen Schutz vor dem Wegrollen.  

 

Betriebsbremse/ Auflaufbremse
Bei der Betriebsbremse wird unterschieden, für welche Geschwindigkeit der Anhänger zugelassen ist. Aktuell gelten noch folgende Anforderungen:
Alte Anhänger 25 km/h: Anhänger mit Baujahr vor 1.1.1985 sind grundsätzlich für eine Endgeschwindigkeit von maximal 25 km/h gebaut. Die Betriebsbremsen müssen eine Verzögerung von 2.25 m/s2 erreichen. Die Betätigung darf auch über den Farmerstopp erfolgen. Das Zugseil muss in greifbarer Nähe des Fahrers befestigt sein.  mit solchen Anhängern darf nur maximal 25 km/h gefahren werden!
Bestehende Anhänger 30 km/h: Die Betriebsbremse muss eine Verzögerung von mindestens 2.8 m/s2 erreichen. Damit dies erreicht wird, muss die Bremskraft mindestens 34% der Gewichtskraft der Achse betragen.
Betriebsgewicht bis 3000 kg benötigt keine Betriebsbremse.
Betriebsgewicht bis 6000 kg benötigt mindestens eine Auflaufbremse.
Betriebsgewicht grösser als 6000 kg benötigt eine durchgehende Betriebsbremse.


Die Betätigung kann hydraulisch oder pneumatisch erfolgen. Bremsdruck hydraulisch: 30% Abbremsung bei 100 bar, maximale Abbremsung bei 130 bar Unterlegkeil Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 750 kg benötigen einen Unterlegkeil. Beim Abstellen von Anhängern bieten Unterlegkeile den zuverlässigen Schutz vor dem Wegrollen. Die Feststellbremse ist immer notwendig. Radkeile gut zugänglich angebracht. Ladungssicherung Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen. Jegliche Art von Ladung muss gegen herabfallen und verrutschen gesichert sein. Nebst Zurrgurten sind Antirutschmatten ein gutes Mittel, um die Ladungssicherung zu verbessern. Bei losen Ladegütern eignen sich auch Netze und Blachen zur Ladungssicherung. 

 

Gut gebunden ist halb gefahren! Transportanhänger müssen mit ausreichend stark dimensionierten Zurrpunkten ausgerüstet sein. Auch nicht eingelöste Anhänger müssen über gut funktionierende Bremsen verfügen. Ein Test auf dem Bremsprüfstand gibt zuverlässig Auskunft, wie die Wirkung der Bremsanlage verläuft. So wie hier sollte es sein! ©BUL Bestehende Anhänger 40 km/h: Die Betriebsbremse muss eine Verzögerung von mindestens 3.1 m/s2 erreichen. Damit dies erreicht wird, muss die Bremskraft mindestens 38% der Gewichtskraft der Achse betragen. Betriebsgewicht bis 750 kg benötigt keine Betriebsbremse. Betriebsgewicht bis 3500 kg benötigt mindestens eine Auflaufbremse. Betriebsgewicht grösser als 3500 kg benötigt eine durchgehende Betriebsbremse. Die Betätigung kann hydraulisch oder pneumatisch erfolgen. Bremsdruck hydraulisch: 30% Abbremsung bei 100 bar, maximale Abbremsung bei 130 bar Bremsdruck pneumatisch: maximale Abbremsung bei 6.5 bar (EU-System) Es muss eine automatische Abreissbremse eingebaut sein (Notbremsventil).

 

Stand heute ist eine automatische Bremskraftregelung nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.  

Vorschriften EU ab 2019 

Auf Grund der EU-weiten Harmonisierung der Vorschriften über den Bau und Betrieb von landwirtschaftlichen Anhängern werden auch bei uns neue, schärfere Mindestanforderungen eingeführt. Die unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Länder werden vereinheitlicht. Die Sicherheit der landwirtschaftlichen Anhänger wird verbessert. Wer heute einen Anhänger kauft, sollte jetzt schon auf die Einhaltung zukünftiger Vorschrift achten! Neue Anhänger 30 km/h: Die Betriebsbremse muss eine Verzögerung von mindestens 2.9 m/s2 erreichen. Damit dies erreicht wird, muss die Bremskraft mindestens 35% der Gewichtskraft der Achse betragen. Betriebsgewicht bis 3000 kg benötigt keine Betriebsbremse. Betriebsgewicht bis 6000 kg benötigt mindestens eine Auflaufbremse. Betriebsgewicht grösser als 6000 kg benötigt eine durchgehende Betriebsbremse. Die Betätigung kann hydraulisch oder pneumatisch erfolgen. Bremsdruck hydraulisch: maximale Abbremsung bei 116 bar Bremsdruck pneumatisch: maximale Abbremsung bei 6.5 bar (EU-System) Neue Anhänger 40 km/h: Die Betriebsbremse muss eine Verzögerung von mindestens 5.0 m/s2 erreichen. Damit dies erreicht wird, muss die Bremskraft mindestens 50% der Gewichtskraft der Achse betragen. Betriebsgewicht bis 750 kg benötigt keine Betriebsbremse. Betriebsgewicht bis 3500 kg benötigt mindestens eine Auflaufbremse. Betriebsgewicht bis 3500 kg benötigt mindestens eine Auflaufbremse. Betriebsgewicht grösser als 3500 kg benötigt eine durchgehende Betriebsbremse. Die Betätigung kann hydraulisch oder pneumatisch erfolgen. Bremsdruck hydraulisch: maximale Abbremsung bei 116 bar Bremsdruck pneumatisch: maximale Abbremsung bei 6.5 bar (EU-System) 40 km/h-Anhänger benötigen ein Notbremsventil. Dies kann mechanisch (Seil) oder elektrisch bedient werden. Neue Anhänger bremsen stärker! Das Fahrzeug muss deshalb auch stärker gebaut sein Der neue hydraulische Zwei-Leitungs-Bremsanschluss mit Verbindung zur Feststellbremse. Die neuen EU-Vorschriften bringen mehr Sicherheit und eine Vereinheitlichung der Systeme der verschiedenen Länder. Sie bringen aber auch neue Herausforderungen für Fahrzeugbauer und Anwender! Gemeinsame Anforderungen: Egal ob hydraulisch oder pneumatisch, es muss ein Zweileitungs-Bremssystem sowohl auf dem Anhänger wie auf dem Zugfahrzeug montiert sein. Bei der pneumatischen Anhängerbremse ist diese Anforderung bereits erfüllt. Für die hydraulische Bremse wird die Industrie entsprechende Lösungen anbieten. Mit der Zweileitungs-Lösung wird auch bei allen Anhängern die Abreissfunktion der Bremse sichergestellt. Alle Transportanhänger müssen mit einer automatischen Bremskraftregelung ausgerüstet sein. Dies bedingt, dass das Fahrzeug ein gefedertes Fahrwerk hat. Arbeitsanhänger müssen mindestens mit einem manuellen Einstellventil versehen sein. Die Kombination von alten und neuen Fahrzeugen ist nicht in jedem Fall möglich! 

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Kommentare: 4
  • #1

    Stefan Böniger (Donnerstag, 29 Dezember 2022 11:58)

    Hallo was kostet der forstanhenger

  • #2

    Quadcenter Heinzmann (Donnerstag, 29 Dezember 2022 18:53)

    Je nach Konfiguration 3 mal die Hälfte ���.

  • #3

    Vipa (Donnerstag, 22 Februar 2024 14:35)

    Vielleicht habe ich es überlesen, aber als Ergänzung würde folgendes noch hilfreich sein:

    Art. 72 Abs. 1 lit. c Ziff. 2. VZV
    Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen: folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger: land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb.
    Natürlich nur, wenn die technischen Voraussetzungen der Fahrzeuge gegeben sind, so zBsp. Anhängelast, Stützlast, Gewichte, usw.

    Gruss Vipa

  • #4

    Quadcenter Heinzmann (Donnerstag, 22 Februar 2024 16:03)

    Stimmt die kg wären da noch das andere steht. Km/h stehen die Regelungwn oben. Auch das ein L7e keine Landwirtschaftliche Anhänger ziehen darf