CH Kleber im Ausland pflicht?

so oder ähnlich sehen die offiziellen Varianten aus von den CH Klebern. Viele haben die kleienen CH Kleber... Sind die Rechtens? Dazu schon mal das: Nein waren nie Rechtens. es gibt nur ein gültiges Format.PUNKT. und da ist alles genau vorgegeben.

Das Gesetz aus 1968 sieht nur eine Grösse vor und die lautet:
Höhe x Breite der Ellipse: 11.5 x 17.5cm
Höhe x Breite der Buchstaben: 8 x 4 cm
Strichbreite 1cm

Aber die spannende Frage:
Brauch ich den CH Kleber im Ausland wie, Italien, Deutschland, Österreich, Frankreich.... 2018?

Was denkt ihr? Man liesst von angeblichen Bussen die einem wieder fahren.... Sind wohl auch passiert, aber noch zu Grosseltern Zeiten. Auch wenn vor Ferienbeginn wieder das Thema aufkam und gar der Blick sagte man solle einen ans Heck anbringen. Diese Aussage ist jedoch falsch.

Es existiert ein Abkommen zwischen der EU und der Schweiz und das seit 1998!

Seit Einführung der EU Verordnung für Eurokennzeichen gilt innerhalb EU und den EFTA Staaten das Eurokennzeichen  als Ersatz für die Ovalen Nationalitätszeichen. a die Schweiz Vollmitglied der EFTA ist, wurde in bilateralen Verträgen das Schweizer Wappen dem europäischen Wappen mit Länderbuchstaben gleichgestellt.

DESHALB HABEN DIE OVALEN CH AUFKLEBER IN DEN STAATEN DER EU UND EFTA AUSGEDIENT.

Somit hat die Polizei dies nicht mehr zu kontrollieren, aaaaaaber man wird z.B in Italien gebüsst wenn man keine Warnweste mit dabei hat. Egal ob Auto, LKW, Motortrad, Quad,....


Also somit wurde das alte Wiener Übereinkommen aus dem JAhre 1968 per Abkommen der EU & EFRA  im Jahre 1998 abgelöst.


Quelle gefällig?

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Kommentare: 5
  • #1

    Theodor P. Schnyder (Dienstag, 05 März 2019 19:06)

    und heute (5.3.2019) liest man wieder im Blick, dass das CH-schild unbedingt angebracht werden muss. Was stimmt nun tatsächlich? Ich persönlich finde, dass, um sich ärger und umtriebe zu vermeiden, das CH-schild angebracht werden soll! Dann hat man sicher keine umtriebe am zoll ins fremde land oder auch innerhalb desselben.

  • #2

    Hans-Freddy Eidgenosse (Mittwoch, 06 März 2019 17:32)

    So ein gequirlter Blödsinn hat man noch selten gelesen. Das ominöse Abkommen, das weder mit Titel benannt, noch verlinkt, noch sonstwie Auffindbar zitiert wird, wird wohl Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 sein https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31998R2411. Nach dieser EU Verordnung genügt das Schweizerkreuz alleine bei weitem nicht. Es bräuchte immer auch noch das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates im Kontrollschild, also für die Schweiz ein kleines "CH".

    Weiter entspricht das Schweizerkreuz alleine auch bei weitem nicht den seit 2006 gültigen Vorschriften gemäss Artikel 37 und Anhang 3 des Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19680244/index.html .

    Alle Bi-, und Multilateralen Abkommen sowie EU-Vorschriften welche die Schweiz betreffen findet man auf der Webseite des Bundes https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/international.html
    Wenn es eine solches gebe, welche das Schweizerkreuz alleine legitimiert, so würde man es dort finden. So denn es dann existiert.

  • #3

    Hans-Freddy Eidgenosse (Mittwoch, 06 März 2019 18:55)

    Wenn der Hans-Freddy grübelt, dann findet er auch. Also der Herr Förtsch ist echt ein Tötschli.

    In den Bilateralen Abkommen Schweiz-EU und zwar im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994647/index.html wird in Anhang 1, Abschnitt 3 auf eben schon oben erwähnte Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr verwiesen. Weiters bezüglich Unterscheidungszeichen findet sich in den Bilateralen nicht.

    Und wenn sich der Herr Förtsch fragt und gerne wissen will nach welcher Rechtsvorschrift die Italiener Büssen wollen, kann ich dass auch noch nachreichen: Das findet man in Art. 133 Codice Stratale

    1. Gli autoveicoli, motoveicoli e rimorchi immatricolati in uno Stato estero, quando circolano in Italia, devono essere muniti posteriormente della sigla distintiva dello Stato di origine.

    2. La sigla deve essere conforme alle disposizioni delle convenzioni internazionali.

    3. Sugli autoveicoli, motoveicoli e rimorchi sia nazionali che stranieri che circolano in Italia è vietato l'uso di sigla diversa da quella dello Stato di immatricolazione del veicolo.

    4. Chiunque viola le disposizioni del presente articolo è soggetto alla sanzione amministrativa del pagamento di una somma da euro 84 a euro 335.

  • #4

    AndyDandy (Donnerstag, 25 April 2019 10:54)

    Art. 133 Codice Stratale ist aber nationales Recht. Und nationales Recht wird manchmal/meistens durch internationales Recht übergangen/gebrochen. Gilt auch für Italien, wenn es bilateralen/multilateralen internationbale Abkommen beitritt.

  • #5

    Zermatter (Mittwoch, 28 Oktober 2020 08:39)

    Motion von Quadri Lorenzo 18.06.2013:
    https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20133464
    Die Bestimmungen zu den Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates von Motorfahrzeugen und Anhängern sind in Artikel 37 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (Wiener Übereinkommen; SR 0.741.10) enthalten. Nach diesen Bestimmungen, die auch für die Schweiz gelten, muss jedes Motorfahrzeug im internationalen Verkehr ausser dem Nummernschild ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist. Dieses Zeichen kann entweder unabhängig vom Nummernschild angebracht oder Bestandteil desselben sein. Wenn das Unterscheidungszeichen Bestandteil des Nummernschildes ist, muss es auch auf dem vorderen Nummernschild angebracht sein.

    Weil das Unterscheidungszeichen auf dem vorderen Nummernschild der Schweiz nicht enthalten ist (und auch das vom Motionär als Ersatz geforderte Wappen fehlt), sind in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr mit einem unabhängigen Unterscheidungszeichen (CH-Kleber) zu versehen.